Geschenke an Dritte können grundsätzlich nur bei Vorliegen einer betrieblichen Veranlassung als Betriebsausgabe abgezogen werden. Bis zum Inkrafttreten des Wachstumschancengesetz lag die Höchstgrenze für derlei Ausgaben pro Empfänger und Kalenderjahr bei 35 EUR netto. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetz am 22.03.2024 wurde diese Höchstgrenze nun rückwirkend zum 01.01.2024 auf 50 EUR netto angehoben. Somit liegt ab dem 01.01.2024 die Höchstgrenze für betrieblich veranlasste Geschenke an Dritte pro Empfänger und Kalenderjahr bei 50 EUR netto.
Darf die 50-EUR-Grenze überschritten werden? Jein! Grundsätzlich gilt die 50-EUR-Freigrenze. Bei Gegenständen, die vom Empfänger ausschließlich beruflich und nicht privat genutzt werden können (Bsp. Arztkoffer für Arzt, Spezialwerkzeug für Handwerker etc.) dürfen die Ausgaben auch dann abgezogen werden, wenn die 50-EUR-Grenze überschritten wird.
Welche Möglichkeiten Ihnen für den Fall des Überschreitens der 50-EUR-Freigrenze zur Verfügung stehen und welche Aufzeichnungspflichten zu beachten sind, erläutern wir Ihnen gerne persönlich.
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