Lag der monatliche unpfändbare Grundbetrag bislang bei 1.330,16 Euro (Nettoeinkommen) so wurde dieser mit Wirkung vom 1. Juli 2023 auf 1.402,28 Euro (Nettoeinkommen) erhöht. Notwendig war diese Anpassung aufgrund der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags geworden, der von jährlich 10.347 EUR auf 10.908 EUR gestiegen ist. Sowohl die neuen Pfändungsfreigrenzen als auch der steuerliche Grundfreibetrag gelten bis zum 30. Juni 2024.
Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums wie auch zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie Unterhaltszahlungen.
Basierend auf dem Grundbetrag steigt der Pfändungsfreibetrag in Abhängigkeit der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen stetig an. Bestimmte Einkommensbestandteile dürfen dabei nicht gepfändet werden z.B. Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder.
Bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten die Pfändungsgrenzen NICHT!
Ausführliche Informationen hierzu finden Sie u.a. in der Broschüre des Bundesministerium für Justiz „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen“: https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Pfaendungsfreigrenzen_Arbeitseinkommen.html?nn=109854
Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, stehen wir Ihnen mit unseren Expert*innen gerne zur Verfügung.
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