Mit Beschluss vom 30. November 2020 hat die Landesregierung Baden-Württemberg eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erlassen. Die neue Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen
Private Treffen
- Es dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen (Personen bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen).
- Ausnahme für geradlinige Verwandte gilt weiter, jedoch gilt auch hier die maximale Personenzahl von fünf.
- Auch die maximale Anzahl von zwei Haushalten ist jederzeit einzuhalten.
- So sind Treffen oder Feiern mit Kindern aus mehr als zwei Haushalten weiterhin nicht erlaubt.
Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten
- Maskenpflicht gilt ab sofort auch für Arbeits- und Betriebsstätten. Insbesondere gilt dies in
- Fluren
- Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen
- Maskenpflicht gilt auch
- in Arbeitsstätten unter freiem Himmel, auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle
- vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten sowie den zugehörigen Parkplätzen
- Ausnahme von der Maskenpflicht: kein Publikumsverkehr und Mindestabstand von 1,5 Metern ist sicher gewährleistet
Einzelhandel
Maximale Personenanzahl in Geschäften mit einer Verkaufsfläche…
- …von bis zu 800 qm: max. ein Kunde pro 10 qm Verkaufsfläche
- …von mehr als 800 qm: max. ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche
Weihnachten
- Beschränkung auf zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten
- Hotels dürfen vom 23.-27. Dezember Reisende beherbergen, die zu einem Familienbesuch unterwegs sind
Silvester
- Landesregierung hat sich noch nicht entschieden
Schulferien
- Es ist geplant den Ferienbeginn auf den 19.12. vorzuziehen, jedoch noch nicht final geklärt
Download Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201130_5._CoronaVO.pdf
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