In Abstimmung mit dem Bund haben die Bundesländer zum 8. November 2020 eine neue Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne beschlossen. Beispielhaft für Baden-Württemberg erläutern wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen Änderungen der neuen Einreise-Quarantäne-Verordnung.
Nachfolgen die wesentlichen Änderungen der neuen Verordnung:
- Verkürzung des Quarantänezeitraums von 14 auf 10 Tage
- Keine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht durch Vorlage eines negativen Testergebnisses
- Quarantänedauer kann durch Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden. Jedoch darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden.
- Keine Quarantänepflicht gilt …
- … bei Aufenthalt oder Einreise von jeweils bis zu 72 Stunden beim Besuch von Verwandten ersten Grades oder der Aufenthalt der Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dient oder eine dringende medizinische Behandlung notwendig ist.
- … für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar unter anderem beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Land Baden-Württemberg einreisen.
- … für Saisonarbeiter, sofern sie ihre Arbeit für mindestens drei Wochen in Baden-Württemberg aufnehmen.
Bei der Einreise aus einem Risikogebiet muss der Ausnahmetatbestand glaubhaft versichert werden (Bescheinigung Arbeitgeber, Auftraggeber etc.).
Alle anderen Personen, die nicht diesen Ausnahmeregelungen unterliegen müssen ab dem 8. November vor der Einreise nach Deutschland unter https://www.einreiseanmeldung.de eine Einreiseanmeldung vornehmen und die erhaltene Bestätigung bei der Einreise nach Deutschland mitführen.
Unabhängig von den neuen Änderungen gilt weiterhin, dass Einreisen für weniger als 24 Stunden für Personen mit Wohnsitz in den Grenzregionen ohne Quarantänepflicht möglich sind.
Die ab dem 8. November gültige Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne finden Sie unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201106_SM_CoronaVO_EQ.pdf
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